in commißum zu erklären, sondern den Eigenthümern zurück zu stellen seien. Hr. Rath Buberl u. der Hr. Vorstand sind mit dem Referenten einverstanden, daher Conclusum per majora: Peter u. Mathias Tiefenbök sind des Polizeyvergehens der Übertrettung des §. 18 des Jagdpatentes vom Jahre 1786 schuldig, u. dieserwegen jeder mit sechsstündigem Arreste zu bestrafen u. werden die Schießgewehre derselben als confiscirt erklärt. Herr Rath Buberl referirt. 7958. Untersuchungsact gegen Mathias Knapp wegen Polizeyvergehen gegen die Sicherheit des Lebens durch Kurpfuscherei. Mathias Knapp ist des Polizeyvergehens gegen die Sicherheit des Lebens durch Kurpfuscherey schuldig, dieserwegen mit 2 fl zum Armenfonde zu bestrafen, u. ist ihm der etwa vorräthige Thee abzunehmen. gelesen Reißer Bgst. Bleyer Sekretär
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