nach ist das dießfällige Straferkenntniße u. das Schreiben auszufertigen. Karl Staudinger, Maurergesell N. 40 bei der Steyr ist wegen unterlassenem Anhalten seiner Tochter Anna zum Besuche der Wiederhohlungsschule mit eintägigem Arreste zu bestrafen, und der Dienstgeber Mennhart durch Dekret zu verhalten, das Kind Anna in die Schule zu schicken, hiernach ist das dießfällige Straferkenntniß u. Dekret auszufertigen. Elisabeth Neudasti, Neigerschmiedgesellengattin im Kochlöffelhause im Aichet, ist dermahlen straflos zu halten, aber zu beauftragen, sich bei Hrn. Schullehrer Irk über das Alter ihrer Tochter auszuweisen, u. selbe, falls sie das 15. Jahr noch nicht zurückgelegt hat, wieder in die Wiederhohlungsschule zu schiken, wornach das Dekret an Elisabeth Neudasti auszufertigen ist, Auch Ignaz Metz ist straflos zu halten, jedoch zu beauftragen, seine Tochter Victoria fleißig in die Wiederhohlungsschule zu schiken. Bleyer Sekretär Nachtrag: Herr Rath Haydinger referirt: 7349. Theresia Kronberger um das Armengeld für sich u. ihre 5 Kinder. Wird der Billstellerin u. ihren 5. Kindern bis zur Entlassung ihres Gatten Franz 4 xr W.W. für die Person täglicher Armenbei¬ trag bewilligt et videat geistliche Vorstehung. gelesen Reißer Bgst. Bleyer Sekretär
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