lerarbeit angetroffen wurde, ein Zimmergesell aber hiezu nicht berechtiget ist, und der Umstand, daß er diese Arbeiten für sich verfertigt habe, als nicht erwiesen, keinen Glauben verdient, so hat er sich einer Gewerbsstörung der berechtigten Tischler schuldig gemacht. Es wird daher dem Tischlerhandwerke aufgetragen, den noch nicht gänzlich verfertigten Schubladkasten auszufertigen, welcher sodann mit den 2 verfertigten Bettstätten der Hr. Sekretär Knoll nach Ablauf des Rekurstermines bei Gelegenheit der nächsten Versteigerung öffentlich zu veräußern, den Arbeitslohn für die Ausfertigung zu bezahlen, und unter Rückschluß der Comunicate Relation zu erstatten hat: der deductis deducendis erübrigende reine Erlös ist als im ersten Betrettungsfalle dem Joh. Neubök im Gnadenwege zu erfolgen, u. wird ihm bedeutet, daß er bei fernerer Betrettung mit der Konfiskationsstrafe belegt werde, wovon derselbe so wie das Tischlerhandwerk rathschlägig, der Hr. Sekretär Knoll durch Zustellung verständiget werden. gelesen Reißer Bgst. Bleyer Sekretär
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