Befugten gesetzlich bevorgelassen ist, dieselbe im beliebigen Umfange zu betreiben, Knell also so lange er nicht den Standort seines Geschäftsbetriebes außer dieses Commãte wählet, in der Zahl u. Wahl deßelben so minder beschränkt werden kann, als er hiezu keines Feuerrechtes bedarf, u außerdem eine Ausdehnung seines Geschäftes nach der Natur der Sache nicht mur wohl denkbar, auch nirgends gesetzlich gebothen ist, daß der eine freye Beschäftigung Betreibende in Absicht auf die Erzeugung im Orte seines Geschäftsbetriebes sich auf eine Werkstätte zu beschränken habe, so kann der angezeigte ausgedehntere Betrieb des Polierens von Seite des Johann Knell nur eine Höherung seiner Erwerbsteuer, keineswegs aber einen Verboth nach sich ziehen, u. wird daher das Poliererhandwerk mit seiner dießfälligen Beschwerde zurückgewiesen, deßen daßelbe u. Johann Knell, letzterer in Erledigung seiner sub Z. 5585 P. protokollirten Äußerung mit dem Anhange rathschlägig zu verständigen ist, daß dem beschwerten Theile der Recurs an höhere Behörde bevorbelaßen bleibe. Et videat Hr. Referent zu Erwerbsteuersachen. Herr Rath Maurer referirt. 5788. Rath Maurer deponirt die Caution für das Pflastermauthgefäll für die künftigen 3 Jahre pr 1001 fl 45 xr CMz. Der Depositencoõn zur Empfangnahme u. Ausstellung der Legscheine zuzustellen. 5785. Herr Rath Buberl referirt. Eleonora Bellet um den Meldschein u. die Entlaßung
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2