des betreffenden Armenfonds verwendet werden dürften, damit dieselben nicht im ersten Augenblicke ihrer Freyheit dem Mangel bloßgestellt seien, u. so ihre Beßerung bezweckt werde. 5585. Protokoll mit dem Polierer Johann Knell wegen seinem Arbeiten in mehreren Werkstätten. Referent beantragt folgende Erledigung: Das Protokoll zu hinterlegen, das sub Z. 5016 P. inliegende Gesuch des Poliererhandwerks mit folgendem Bescheid zu erledigen: Da dem Johann Knell das angesuchte Poliererbefugniß von hohe Regierung im Recurswege verliehen wurde, u. nach den Gesetzen nicht gestattet ist, daß einfache Gewerbe in zwei verschiedenen Orten zugleich betrieben werden, so kann die Ausübung seines Gewerbes auf 2 Werkstätten nicht gestattet werden. Dagegen ist Hr. Rath Haydinger u. mit ihm die Hrn. Räthe Maurer u. Buberl der Meinung, nachdem das Polieren als freye Beschäftigung erklärt sei, u. einem derlei Befugten bevorbelaßen ist, dieselbe im beliebigen Um fange zu betreiben, zumahlen es hierzu keines Feuerrechtes bedürfe, das Poliererhandwerk mit seiner Beschwerde zurükzuweisen, Knell aber verhältnißmäßig mit einer höheren Erwerbsteuer zu belegen, daher dieses Geschäftsstück dem Hrn. Referenten in Erwerbsteuersachen zur weiteren Behandlung nach rechtskräftigem gegenwärtigen Bescheide zuzustellen sei. Der Hr. Vorstand ist der Meinung des Referenten hiernach Conclusum per majora: Da das Polieren als eine freye Beschäftigung erklärt, u. einem derlei
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