Referent trägt an: "Da die Verleihung eines Befugnißes zur Errichtung eines Eisenhammers ausschließlich h. Regg̃ vorbehalten ist, so hat sich Bittsteller dieserwegen hohen Orts selbst zu verwenden." Dagegen tragen Hr. Rath Haydinger, u. nach ihm die Hrn. Räthe Maurer u. Buberl nach h. Hofkammerdecrete dto. 27. April d.J. Z. 5281 auf Bewilligung dieses Gesuches an, daher Conclusum per majora: Da kein Zentnergut erzeugt werden will, u. derlei Pfannenhämmer, welche kein dem Montanisticum unterstehendes Materiale verbrauchen, infolge h. Hofkammerdekrets dto. 27. April d.J. Z. 5281 der Conceßionirung der politischen Behörden unterliegen, so wird dem Bittsteller aus den vorgebrachten Gründen die gebethene personelle Pfannenhammerschmiedgerechtsame verliehen, und die Umstaltung seines Kupfer in einen Pfannenhammer bewilligt. 4908. Johann Veit um Heurathsbewilligung mit Theresia Kuchelreiter. Referent beantragt: Bittsteller habe sich dieser wegen an jene Obrigkeit zu verwenden, wo sich derselbe inwohnungsweise niederzulaßen gedenkt. Hr. Rath Haydinger u. nach ihm die Herren Räthe Maurer u. Buberl sind der Meinung, daß demselben die geburtsobrigkeitliche Heurathsbewilligung für seine Person ertheilt werden solle, daher Conclusum per majora: Dem Bittsteller wird die geburtsobrigkeitliche Heuraths Bewilligung für seine Person ertheilt, daher der Kanzlei aufgetragen, das
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