der hiesigen Stadtpfarrkirche. Sind diese beiden Gesuche bei dem Umstande, daß die Anstellungen der Kirchendiener u. des übrigen aus dem Kirchenvermögen zu zahlender Personen der hoh. Regierungsbestättigungen bedürfen, auch hohe Regierung mit Decret vom 9. April u. 5. 9ber v.J. N. 8694 u. 31466 angeordnet hat, daß bei künftiger Wiederbesetzung derlei Dienste eine den Verhältnißen u. Leistungen angemeßene Regulirung dieser Bezüge durch Festsetzung jährlicher Pauschalbeträge einzutreten habe, unter Anschluß eines Extractes der letzten Kirchen-Rechnung mittelst Bericht an das k.k. Kreisamt dahin einzubegleiten daß der Josefine Gruber der Sopranisten Dienst mit dem bisheriger Pauschal- oder Bestallungsbetrage per 50 fl CMz u. der Charlotte Gruber der Altisten-Dienste mit dem bisherigen Pauschal- oder Bestallungsbetrag per 130 fl CMz u. 15 fl CMz Quartiersbeitrag, u. zwar vom 1. Dezber v. J. an, der für diesen Dienste bereits seit 19. 9ber v. J. versehen, verliehen werden wolle. N. —. Erinnerung wegen Aufstellung eines Kanzellisten zur Besorgung des Dienstes des ehemahligen Konskr. B. Führers oder Distr. Aktuars u. VorspannsCoãirs. Referent erstattet Vortrag: Nachdem der Kanzellist Wenzel Brazda, welchem in dieser Eigenschaft in Folge der Hofk. Verordnung v. 12. Febr. 1831 Z. 3480 den Diensten eines jeweiligen Konskr. B. Führers, Dist. Aktuars u. Vorspanns-Coãirs versah, zum Kaßenkontrollor vorrückte, diese Dienstesverrichtung aber in Folge der citirten Verordnungen vom Tage des Diensteintrittes des neuen Kaßenkontrollors vor einem der 4 Magistratskanzellisten übernommen werden müßen, da sie mit den Polizeigeschäften in unmittelbarer Verbindung sind, u. die diesfalls täglich vorkommenden Fälle, so wie die Verfertigung der periodischen Eingaben keinen Aufschub erleiden, so handle es sich um die Frage welchen der 4. Kanzellisten diese Verrichtungen zu übertragen seien, da mit selben auch der Erlag einer Caution per 200 fl CMz verbunden ist. Den 1. Kanzellist Weber arbeite
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