Politische Ratsprotokolle 1841

über die Veränderungsgebühren Seite 72 im Lande ob der Enns gewöhnlich ist, daß nach Verlauf von 15-20 Jahren das unbewegl. einer moral Person angehörige Gut neuerlich verfreit & die Gewähr wieder genommen werden soll, dann wie oben gesagt, wegen der von der Verkäuferinn sich vorbehaltenen unentgeltlichen Grasfechsung der Werth dieses Grundes sich höher darstellt, als die Ziffer des Kaufschillings ist, so glaube ich, es sey der Antrag, höheren Orts, dahin zu machen, daß alle 15 Jahre das Freigeld von dem zur Erweiterung des Gottesackers erkauften Grund nach Vorgabe des Kaufschillings 545 fl 24 xr CMz & zwar der Stadtpfarrkirche mit 22 fl 23 xr & von der Vorstadtpfarrkirche mit 32 fl 9 2/4 xr zum M. V. F. entrichtet werden soll. Mit dieser Meinung vereinigen sich sämtliche Herren Votanten, daher Conclusum per unanimia: Nach dem Antrage des Referenten. gelesen Haydinger M.R. Bleyer Grasl Oek. Rath Sekretär Kaindl Oek. Rath

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