Politische Ratsprotokolle 1841

Gottesackers allhier von den beiden hiesigen Pfarrkirchen erkauft worden ist, da künftighin eine Besitzes-Veränderung dieses Grundes nicht mehr vorfallen wird. Dieser Ackergrund mißt 1818 □ Klfter & ist auf 545 fl 24 xr CMz geschäzt & auch um diesen Betrag angekauft worden, mit dem jedoch, daß der Verkäuferin nebst dem Kaufschillinge auch noch die immerwährende unentgeltl. Benutzung des darauf wachenden Grases zugesichert ist. Hierdurch stellt sich aber der eigentl. Werth dieses Grundstückes höher als mit dem Betrage v. 545 fl 24 xr CMz dar, aber dieser höhere Werth ist nicht zu ermitteln, weil auf der Grabesstelle nicht überall Graß wächst, & das ernst wachsende häufig vertretten wird. Ich glaube aber, es sey der Betrag v. 545 fl 24 xr CMz zur Bemessung des entgehenden Freigeldes resp. periodischen Entschädigungsbetrages anzunehmen, auf dem Stadlmayrgute haftet laut Grundbuch überhaupt, somit für Veränderungen unter Lebenden & bey Todfällen ein 10 proc. Freigeld. Diese Freigelds-Entschädigungen werden, wie sich von selbst versteht, die beiden hiesigen Pfarrkirchen zu tragen haben, da der Grund für sie angekauft worden ist & zwar in dem nach der Grabstelle gebührenden Erträgnisse buchhalterischer Seits ermittelten Verhältnisse, nach welchem dieselben auch zu den Erweiterungskosten des Gottesackers beizutragen haben, da nehmlich das Durchschnitts-Erträgniß der Grabstelle Gebühr bey der Stadtpfarrkirche in 256 fl 45 xr, bey der Vorstadtpfarre in 368 fl 30 xr plus 10% Freigeld v. 545 fl 24 xr CMz, für einen Fall in 54 fl 32 2/4 xr besteht, so entfällt davon auf die Stadtpfarrkirche 22 fl 23 xr CMz, auf die Vorstadtpf. 32 fl 9 2/4 xr CMz. Ist nun noch die Frage, nach wieviel Jahren das Freigeld wieder zu beziehen sey? Da laut des Tractatus de Juribus Corporalibus N. Titl. § 19 für Österreich unter der Enns das Gesetz besteht, daß in der Regl für moral. Personen die Pflicht das unterthänige Vermögen zu verfreien, alle 10 Jahre neuerlich auflebe, nach der Bemerkungdes Hrn. Hofraths Edler von Kremmer in seiner Abhandlung

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