Verstand dahin ablegen, daß Sie die Ihnen in Ihrer Geschäftssphäre obliegenden u. Ihnen in der mitgetheilten, von hoher Landesstelle sanctionirten Instruction bekannt gegebenen Pflichten genau und pünktlich erfüllen, die Ihnen anvertrauten Gelder gehörig verwahren, genau verrechnen, eine Vermischung oder Vermengung derselben weder selbst veranlaßen, noch zugeben, vielmehr dieselben, u. die landesfürstlichen Steuergelder insbesondere abgesondert verwahren, u. ihrer gesetzlichen Bestimmung zuführen, daß Sie sich stets eines ordentlichen, fleißigen u. nüchternen Betragens befleißen, Ihren Vorgesetzten pünktlichen Gehorsam leisten, die schuldige Achtung bezeigen, von den Ihnen bekannt werdenden Amtsgeheimnißen Niemanden etwas außagen, in Allem das strengste Stillschweigen beobachten, sich des Schreibens der Quittungen, u der Behebung der Gelder für Privatte, des Handels mit Staatspapieren, Wechseln, Gold- oder Silbermünzen, es sey auf eigene Rechnung oder in Comission für Andere, und alles dießfälligen Negozierens sorgfältig enthalten, kurz überhaupt so handeln wollen u. werden, wie es Ihnen Ihre Instruction u. die Gesetze vorschreiben, u. Sie es sich vor der Welt, Ihrem Gewißen u. Gott zu verantworten getrauen. Endlich werden Sie auch noch schwören, daß Sie mit keiner geheimen Gesellschaft weder im Inn- noch in Auslande in Verbindung stehen, u. daß Sie, wenn es der Fall wäre, selber zugleich entsagen, u. sich auch in Zu-
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