müße, dasselbe auch von freyen Beschäftigungen gelte, da der Steuerschein zurückgelegt werden müße; daß gleiche Evidenz rüksichtlich der Abschreibungen erhalten, der Cataster nach Ablauf eines jeden Verwaltungsjahres hier stets in Revision gezogen u. so weit es angeht, von Amtswegen verhältnißmäßige Erhöhungen beantragt werden; daß die Steuer hier von dem Kassaamte eingehoben u. ihres Orts abgeführt werde, daß weiter die größten Schwierigkeiten bei der Steuereintreibung bei den freyen Beschäftigungen theils ob dem Vagiren u. der Armuth der selbe Betreibenden, theils ob der Höhe der Steuer bestehen; daß diese Schwierigkeiten dadurch beseitigt werden könnten, wenn die freye Beschäftigung treibenden Personen nach Art der Hausierer besteuert u. behandelt würden; daß zur Besteuerung der Gewerbe folgende 6. Klassen vor geschlagen werden, als à 3 fl 4, 5, 8, 10, u. 15 fl, welche Regulirung einen genüglichen Maßstab geben, Abschreibungen u. Beschwerden steuern, u. ein billiges Verhältniß begründen würde; daß für freye Beschäftigungen noch eine Klasse, u. zwar die erste mit 2 fl beantragt, endlich daß ein Formular für den jeweiligen Stand der Erwerbsteuerpflichtigen in der Provinz nicht vorgelegt werden könne, da dazu die Einsicht des Provinzialsteuercata-
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