zu stellen, daß gestattet werde den Antrag wegen allfälliger Aufnamen eines Darlehns zur Bestreitung der Kosten erst dann zu stellen, wenn einmahl bekannt sein wird, wie hoch der Bau eigentl. zu stehen kommen werde, dann wann u. welche Zahlung zu leisten sein wird, welche in Hinsicht auf den Kassastand u. auf die anzuhoffenden Einnahmen ein Darleihen als nothwendig zeigt. Mit diesem Antrage sind sämtliche Hrn. Votanten einverstanden, daher Conclusum per unanimia nach dem Antrage des Hrn. Referenten. Hr: Öconomierath Kaindl referirt im Absein der Hrn. Räthe Maurer u. Buberl: 7950. Bauamtsverwalter zeigt an, daß im städt. Ochsenholz ein Theil von Bäumen zur Fällung wäre. Nachdem der Maãt sich von der Zweckmässigkeit dieser beantragten Holzfällung überzeugte, so wird dem Bauverwalter aufgetragen über die zur Fällung beantragten 63 Stämme zu Enns- & Barrierbäumen & 53 Stämme zu Handhabbäumen mit mehreren benachbarten Bauern einen Accord zur Schlagung bezeichneter Bäume u. Anherführung in den städt. Bruckstadl, zu versuchen mit dem Bemerken, daß dem Mindestbietenden das Reisig u. die Wipfel bis zur Dicke von 5 Zoll belassen
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