Ökonomische Ratsprotokolle 1841

dete Nothwendigkeit dar, für diesen Dienst ein stabiles eigenes Individuum entweder mit einem fixen jährl. Gehalte, der doch wenigstens jenem des Acceßisten mit 150 fl CMz gleich sein müßte, anzustellen, oder dem Georg Leitner insolange er diesen Dienst in der Eigenschaft eines unentgeldlichen Praktikanten versieht, ein Diurnum v. 24 xr CMz täglich zuzuwenden, weil ansonst zu befürchten steht, daß derselbe, da seine Aussicht in das Einrücken einer Besoldung weit in die Ferne gestellt ist, dieses unentgeldlichen Dienstes resignirt, u. sich einen Verdienst anderwärts suchen müsse. Es liegt daher in der Nothwendigkeit, u. in der Pflicht des Magistrates, ein seiniges Dienstindividuum, welches für das Geschäft vollkommene Brauchbarkeit, Fleiß u. tadellose Sitten erprobte, zu schätzen u. angemessen zu honoriren, besonders da für dieses Geschäft kein andres Kanzlei-Individuum verwendet werden kann, welches sich aus folgendem ergibt: Der Kosc. B. Führer, der zwar auch in der Polizey-Amtskanzlei amtirt, hat das Consc., Vorspanns- u. Quartieramtsgeschäft, u. ist Fremden-Coär & Dist. Aktuar, u. hat die Markt-Aufsicht zu über-

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2