Feuerbeschauen vorzunehmen, u. im äußern Polizei-Dienste den Wachtmeister u. die Polizei Männer zu kontrolliren u zu überwachen, über alle Gebrechen, welche gegen die Pol. Vorschriften getroffen, oder ihm gemeldet werden. Anzeigen zu machen, die Dienstbothen, Wohnparteien u. jener welche Hunde halten in Evidenz zu halten u. die dießfällig Prot. zu führen, er hat die Patrouille zu invigiliren, Haupt- u PartikularStreife mitzumachen, u. anzuführen, u. die Anzeigen hierüber zu erstalten, so wie über alle polizeil. Vorfälle. In Zusammenhalten dieser Geschäfte zieht sich leicht der Schluß, daß der Kanzellist, der mit diesen Geschäften beauftragt ist, mehr in Anspruch genommen ist, als die übrigen Kanzellisten außerord. Dienste versehen muß, daß seine Anwesenheit Tag u. Nacht im Rathhause oder in der Nähe desselben nothwendig ist. Dieserwegen hatte auch schon der Conscript. B. Führer u. Vorspanns-Coär Pillewitzer in dem Stöckl des städt. Excölestiner-Gebäudes die unentgeldliche Wohnung u. h. Landesstelle hat auch mit Decret v. 12. April 1832 Z. 9815 bei Gelegenheit des Verkaufes dieses Stöckls angemerkt, daß dem jeweiligen Kons. B. Führer, Vorspans Coär u. Dist. Aktuar Brazda in einem andern städt. Gebäude eine Wohnung um einen billigen Preis auszumitteln sei, welches auch geschah, u. für selben
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2