enthalte gegründet ist, u. die zur Mehrzahl dem Armeninstitut anheimfallen, die Stadtcaßa contribuiren sollen, zu der sie ganz u. gar nichts beytragen. Durch genau Handhabung dieser Unterscheidung wird meiner Überzeugung der Stadtkasse, sei es durch vermehrtes Nachsuchen des Bürgerrechtes oder durch Verringerung der zu deckenden Lote an Armenauslagen eine directe oder indirecte Einnahmsthürte eröffnet u. die Gefahr eines Ausfalles an der Bedeckung des jährl. städt. Ausgabeerfordernißes am sichersten beseitiget. Nicht minder haben nach meiner Ansicht die Taxen der beiden Dominien M. V. Fond u. St. Kirchamt zur Stadtkasse einzufließen, weil sie von dem Maãte verwaltet werden u. dieses in der Vorschrift der h. Hofdekrete dto. 21 Aug. 1788 N. 879 u. dto. 17 Sept 1789 gegründet ist. Immer, es mögen nun diese Gefälle ganz oder nach der am 16. Sept. 1839 vorgewaltet habenden Ansicht einiger der bgl. Repraesentanten, allmählich auf ihr ursprüngliches Ausmaß zurückgeführt werden, erscheint mir die St. Caßa hinlänglich gekräftiget, um eine solche Repartition schon dermahlen zu erlangen; denn nach meiner oben gelieferten aproximativen durchschnittlichen Berechnung verbleibt noch immer ein, wenn gleich unbedeutender Überschuß, der aber durch die Regelung des Armenwesens die anzuhoffende Capitalisirung der 5191 fl 45 xr CMz einbereetzten KriegsContributionsu. Invasions-Kosten de anno 1809 u. die Verlosung der älteren Staatsschuld sich um ein nicht Unbedeutendes erhöhen wird. Denn es darf nicht übersehen werden, daß der Stand der städtischen Activ Capitalien in 34.921 fl CMu u. 60.339 fl 9 2/4 xr W.W. bestehe u. unter Letzteren 55.955 fl verloosbare Obliõnen begriffen sind, mir denn auch wirklich wieder nebenher gesagt
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