der Meinung, daß der Weg der Repartition vermieden werden müße u. machte diesen aus widriger Erfahrung hergehohlten Grund in allen früheren Verhandlungen rücksichtlich der Gefällsreduction geltend; selbst die ökon. Staaatsabtheilung ist dieser Ansicht nicht immer Freund geblieben u. h. Regg̃ hat sie in dem Decrete dto 7. Mai 1837 N. 11810. (k.ä. Intim. dto. 14. Juni des J. Z. 5761) gebilliget. Diese Meinung habe ich auch heute noch, weil die Erfahrung hier gelehrt hat, daß dieses Auskunftsmittel in der Ausführung Subrepartitionen auf die Vermöglicheren nöthig machte, dadurch den Grundsätzen durchgängiger Gleichheit entgegen, wieder nur eine Klasse der Bürgerschaft ins Mitleid zog. Daher in schlimmen Andenken stehet; u. weil der hiesige Gewerbsstand sich nicht mehr in der Blüthe der Vergangenheit befindet darum stimme ich für den V. Z. St. Zuschlag, für welchen sich schon unterm 25. Oct. 1836 ausgesprochen u. auch eingeschritten wurde. Denn nach meiner Meinung, Überzeugung sind nicht die eigentlichen Bürger allein, sondern sämtl. Klaßen berufen zu den Gemeindelasten beizutragen, da sie alle den Schutz u. die Vortheile ihrer Verwaltung genießen. Soferne nun die V. Z. St. auf dem Maßstabe der Consumtion beruht, erscheinet das vorgeschlagene Bedeckungsmittel eines dießfälligen Zuschlages für den Fall eines Abganges dem Grundsatze der Allgemeinheit u. durchgängigen Gleichheit angemeßen, practisch ausführbarer u. trifft die ärmere Klasse weniger hart, als directe Umlagen u. Executionen, besonders weil auf dem vorgeschlagenen Wege eine größere Anzal von Contribuenten erzielt u. in demselben Verhältniße die Deckung des Abganges erleichtert u beschleuniget wird.
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