auf das früher Angeführte die 3 % Veränderungsgebühr unter Lebenden durchgängig mit 3/4 % eingehoben worden, die Taxen der vom Maãte verwalteten M. V. Fond u. St. K. A. Dominien zur Stadtkassa eingefloßen wären, in welchem Falle diese Einnahmsquelle nach der Durchschnittlichen Berechnung einen Ausfall v. 4495 fl 26 xr CMz erlitten haben würde, so zeigt sich in der Gegenwart ganz u. gar kein Grund, warum diese Gefälle nicht auf ihr altes Ausmaaß sollten zurückgeführt werden können. Aber auch in der Zukunft ist ein solcher nicht abzusehen, denn entweder um zum 3. Fragepunkte überzugehen, deckt die Stadt mittelst ihrer jährl. Einkünfte, die Ausgaben oder nicht. Im 1. Falle mag sie füglich der höheren Gefälle entbehren, im letzteren sehe ich nicht ein, warum nicht hier wie andern Städten nach den allgemeinen Directiven der Abgang durch Repartition v. Vz. St. Zuschlägen solle bedeckt werden können. Selbst h. Regg̃ denket schon hierauf bei Gelegenheit, als die ArmenversorgungsAuslagen auf die Stadtkassa überwiesen wurden. In dem Decrete dto. 18. August 1836 Z. 24138 (k.ä. Intim. dto 30. Aug. dess. Z. 9574) hier u. der Ökonomierath u. verstärkte Bürgerausschuß haben sich schon unterm 22. Jänner 1838 u. erst neuerlich wieder in ihrem sub 3320 P. zur Einbegleitung vorliegenden Hofgesuche entschieden hiefür ausgesprochen. - Beyde Auskunftsmittl haben auch noch das für sich, daß sie nicht auf einer Klasse der Bevölkerung lasten u. auf einem richtigen Maßstabe beruhe. Es kann daher nur die Frage entstehen, welchem von beyden im Falle der Vorzug zu geben sey? Die polit. Senatsabtheilung dieses Maãtes war von jeher
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