daß wenn deren Zurückführung von 3 % auf 3/4 % als ihr ursprüngliches Ausmaaß angestrebt wird, es damit nicht seine volle Richtigkeit habe; denn, wie schon die Einsicht in die Grundbücher darthut, so wird sich darin rücksichtlich dieses Gefälles auf die für diese Stadt a. h. Orts emanirte Taxordnung dto. 1. Nov. 1754. bezogen, dort heißt es aber, daß von einem Kaufschilling bis inclusive 200 fl 2 fr 45 xr v. 200 - 500 fl mit 5 fl — xr v. 500 - 1000 fl aber 7 fl — xr v. jedem 100 über 1000 fl — fl 45 xr zum Taxamt, zu reichen seyen. Hieraus ist zu entnehmen, wie es rücksichtl. dieser Abgabe vor deren Erhöhung gehalten u. daß dieselbe nur rücksichtl. des 1000 fl überschreitenden Ziffers mit 3/4 % von jedem Hundert des Kaufschillings bemessen wurde. Dieß vorausgeschickt gehe ich, da die Frage, ob um Bewilligung zum Fortbezuge der erhöhten Percentualgebühren eingeschritten werden soll, die Schlußfolgerung der übrigen ist, unmittelbar in die Untersuchung ein ob dieser Fortbezug zur Dekung des jährl. Ausgabserfordernißes absolut nothwendig sey? Nach meiner Meinung ist diese Nothwendigkeit nicht vorhanden, nicht in der Gegenwart, nicht in der Zukunft; denn das Praeliminare pro 1842 weiset einen Überschuß von 5333 fl 19 xr CMz, also die Möglichkeit nach, daß die Stadtkasse diese erhöhten Gebühren entbehren könne. Daß dieser Überschuß sicher erwartet werden dürfe, dafür bürgt das Resultat des abgewichenen VerwaltungsJahres, das mit einem Überschuße v. 4429 fl 20 3/4 xr CMz veranschlagt war, u. mit einem baaren Kassareste v 15.408 fl 3 2/4 xr CMz abschloß, Wird nun noch weiter erwogen, daß der auf Basis einer 10-jährigen Durchschnittsberechnung sich ergebende Überschuß von 4503 fl 23 2/4 xr CMz auch dann nicht absorbirt werde, wenn ohne Rücksicht
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