Hand u. schon dieß verbunden damit, daß die Erledigung dieses Fragegegenstands instructionsmäßig der Plenarberathung vorbehalten ist, mögen die Hrn. Ökonomieräthe u. Bürgerausschüße, welche mittlerweile, sub praes. 25. v.M. Z. 3320 P. ihr an h. Hofkanzlei gerichtetes Gesuch um Zurückführung dieser Gefälle auf ihr ursprüngliches Ausmaß zur hofstelligen Einbegleitung hereingegeben u. damit in der Hauptsache über den heutigen Fragegegenstand ihrerseits abgesprochen haben, bestimmen, denselben u. die damit in Verbindung stehenden Folgesätze in neuerliche Erwägung zu nehmen, u. ihre Meinung hierüber niederzulegen, um auf der Grundlage eines ordentl. Rathsbeschlußes sodann den h. Orts geforderten Bericht erstatten zu können. Ehevor ich mich aber in die eindringlichere Verhandlung verliere u. um dieselbe auf dem richtigen Standpunkte festzusetzen, glaube ich mich gleich anfänglich vor Abwegen wahren zu müßen, einmahl vor der Meinung als könne zur Bedeckung eines allfälligen Abganges das städtischen Stammvermögen verwendet werden, denn dieses soll u. muß erhalter werden - dann vor der Rücksicht auf die von den Maãtsgliedern gebetene Erhöhung ihres unzulänglich gewordenen Besoldungsstands, auf welche die k.k. Ökonomieräthe u. Bürgerausschüsse in ihrem Z. 3320 P. vorliegenden Hofgesuche, einrathend hindeuten weil die Gewährung derselben v. Sr. Majestät Allerhöchster Gnade abhängig ist, welcher aber so unbescheiden, als unziemlich durch ein ungehöriges Verflechten in die gegenwärtige Berathung vorgegriffen würde. Weiters habe ich in Bezug auf die bei Besitzveränderungen unter Lebenden zu reichende Gebühr zu bemerken,
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