tädtischen Praeliminars pro 1842. Herr Referent macht folgenden Vortrag. In Folge h. Regg̃sdekrets dto. 25. Nov. v.J. Z. 35174 u. k.ä. Intimation, dto. 8. Dec. v.J. N. 14492 hat der Maãt nach d. Anordnung der h. k.k. vereinigten Hofkanzlei im Deckret dto. 12. Nov. 1840 Z. 32826 jedesmahl gleichzeitig mit d. Überreichung des Jahresvoranschlages, jedoch abgeändert, um die Bewilligung des Fortbezuges der erhöhten Percentualgebühren in Besitzveränderungsfällen einzuschreiten u hierbey die absolut Nothwendigkeit dieses Fortbezuges durch die Erörterung der Gründe auszuweisen, aus denen es gerade hier nicht thunlich oder räthlich seyn sollte, den allfälligen unvermeidlichen Abgang durch Repartion v. Verzehrungsteuerzuschlägen nach den allg. Directiven zu decken. Das Praelimi¬ nare pro 1842 ist verfaßt u. bereits mit Bericht dto 19. Mai d.J. dem k.k. Kreisamte vorgelegt, darin aber zugleich rückeichtlich dieses jetzt in Berathung stehenden Gutachten über den Fortbezug der erhöhten Percentual Gebühren in Besitzveränderungsfällen ein erweiterter Termin von 8 Tagen erbeten worden. Es ist nun an dem, folgende Fragepunkte zu erörtern. a) Soll um die Bewilligung zum Fortbezug des erhöhten Mortuars u. Veränderungsgefälles unter Lebenden eingeschritten werden? b) Ist dieser Fortbezug absolut nothwendig? c) Kann er nicht durch Repartition oder einen V.Z.St. Zuschlag entbehrlich gemach werden? d) Zu welcher dieaer beyden Auskunftswege wäre wohl in Falle eines Abganges an der Bedeckung des jährl. Ausgabserfordernißes fürzuwählen? Daß diese Fragen tief in den städtischen Haushalt eingreifen u. von ihrer Lösung der künftige Vor- oder Rückschritt desselben abhänge, liegt auf flacher
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