August u. November ausbezahlt werden, ferner die Erhebung der Intereßen von öffentlichen Obliõnen für die Stadt, den Armenfond, den M. V. Fond u. das Stadtpfarrkirchamt, 252 an der Zahl, welche Interessen zufolge Currenda dto. 17. Feb. d.J. Z. 1365/1905/53 längstens 14 Tage nach der Verfallzeit erhoben werden müßen; auch die Tazentschädigung wird von demselben erhoben. Da nun die Steuerabfuhren längstens bis 25. Jänner Maj, Juli u. October jeden Jahres zu geschehen haben, die in diesen Monathen fälligen Interessen aber immer erst im darauf folgenden Monathe ausbezahlt werden, u da dieselben von den meisten Oblionen erst mit Ende Oktober fällig werden, folglich erst im Monathe November erhoben werden können, so kann die Erhebung derselben bei Gelegenheit der Steuerabfuhren nicht geschehen, außer sie mußten als Rückstände für das kommende Jahr übertragen werden, u. erst im Monathe Jänner darauf erhoben werden. Überdieß muß noch bemerkt werden, daß bei Gelegenheit der Steuerabfuhren bisher auch deßhalb selten, Intereßen erhoben werden konnten, da der Zusammenfluß von Leuten gerade um diese Zeit am stärksten ist, u. oft länger zugewartet werten muß, um die Steuern zur Abfuhr zu zerrießene Scheine oder Banknoten zur Auswechslung zu bringen, u. wenn auch dieses der Fall wäre, so müßen die Intereßenquittungen immer vorhinein liquidirt werden, was im Drange der Geschäfte nicht immer sogleich geschehen kann; hierbei kommt auch zu
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