Ökonomische Ratsprotokolle 1841

auf dürfte nach meiner Meinung folgende weitere Vorstellung gemacht werden: Der städtische Agent in u. vor den 1780ger Jahren war von ganz anderen Eigenschaffen u. es lagen ihm ganz andere Geschäfte ob, als dem derzeitigen u. die citirte Hofentscheidung kann nur auf den ehemahligen Agenten Anwendung gehabt haben. Wie nämlich die alten Akten u. Rathsprotokolle erweisen, war hierorts ein Individuum mit einer Bestallung zu dem Ende bestellt, daß dasselbe in Angelegenheiten der Stadt dem Magistrate sein gegründetes umständliches Gutachten auf Anforderung schriftlich erstattete, Recurs u.d.g. verfaßte, dann in allen städtischen Angelegenheiten die Stadt Steyr vertrat, so daß er also der für jeden Fall bestimmte Vertretter oder Rechtsfreund der Stadt genannt werden könnte. Dieser Agent nun besteht der obigen h. Verordnung zufolge seit uralter Zeit nicht mehr, dagegen aber ein Individuum ebenfalls unter der Benennung Agent, obwohl er vielmehr magistratlicher Diener genannt werden sollte, u. zwar zur Schlichtung der von oben angeführten Geschäfte u. nach den ihm von einzelnen magistratlichen Beamten, welche zur Vollführung beauftragt werden, zukommenden schriftlichen Weisungen. Übrigens muß zur Herausstellung der Nothwendigkeit des dermahligen städtischen Agenten noch folgendes angeführt werden. Die Geschäfte, welche dieser Agent für das Kassaamt zu besorgen hat, sind, wie gesagt, mitunter noch die vierteljährige Erhebung der Patentalgehalte, welche immer erst in den ersteren Tagen des Monathes Februar, Mai

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