Ökonomische Ratsprotokolle 1841

desselben angeführt, daß durch ihn zu verschiedenen Zeiten Erwerbsteuerraten, u. Landesconcurrenzüberschüße abgeführt werden müßen, daß derselbe die Patentalgehalte zu erheben u. hierher einzusenden, dann außerdem verschiedenartige Edikte zur Einschaltung in die Linzerzeitung zu bringen, die Gebühren dafür zu berichtigen, Gelder für Brennholz u. Reparaturen an den k.k. Schulen allhier zu erheben u. hierher zu befördern, nicht wenige Obliõnenzuschreibungen, Verkäufe u. Ankäufe u. Intereßenerhebungen im Waisen- u Abhandlungsgeschäfte zu besorgen habe, weil es oft nicht thunlich ist, den betreffenden Partheyen Obliõnen oder Geld anzuvertrauen, endlich daß sich so häufig in verschiedenartigen Geschäften an den Agenten zur Erlangung von Auskünften, wegen öffentlichen Obliõnen, Interessenausständen, u.d.g. verwendet werden müßte, welche er hier u. da einzuholen hat. Hierüber erfolgte die nun in Frage stehende h. Regg̃sentscheidung dahin: Da die Geschäfte, welche bisher dem Agenten oblagen, theils von den Kassabeamten bei Gelegenheit der 4maligen Steuerabfuhr, theils im Wege der Amtscorrespondenz besorgt werden können, überdieß die Hofentschließung dto. 17. Okt. 1785 den l.f. Städten die Haltung eigener Agenten mit dem Bedeuten verbiethet, daß die schon bestehenden abzuschaffen, u. ihre Bestallungen in Ersparung zu bringen seien, so finde die Regierung die fernere Beibehaltung des Agenten für die l.f. Stadt Steyr nicht zuläßig, u. seine Bestallung von jährlichen 30 fl CMz sei vom 1. Februar l.J. einzustellen. Hier-

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