Gelder nicht immer unbedeutend seien, u. daher für solche eine Kassa vorhanden sein müße; daß die Überweisung derselben in die Zechschreine der Vogteiinstruction für den Inn- u Salzburgerkreis, der für Altösterreich geltenden Norm dto. 21. Januar 1792 u. der hierämtlichen Organisation nicht angemeßen sei, daß überdieß auch für die oft bedeutenden Brandassecuranzgelder u. Entschädigungen vorgesehen werden müße, daß der öconomische Maãt durch sogleiche Anschaffung dieser Kassa nach geschehenem Einbruche nach seiner Instruction um so mehr gehandelt habe, als der Mangel dieser Vorsicht ihn mit Verantwortung hätte beschweren können, auch von h. Regg̃ nur mehr die Modalität der Aushaftung verhandelt werde, in dringenden Fällen, in deren Kathegorie der vorliegende gehöre, die Ermächtigung zu derlei Anschaffungen von h. Regg̃ selbst decraliter ausgesprochen ist, auch auf die a.h. Kabinetsordre dto. 24. Jänner 1800 zurükzusehen sein, u. bei diesem Anlaße zum Behufe der schnellern Befriedigung der Kontisten und Geschäftsminderung für die öconomischen Maãtsräthe gebethen werde, daß der Maãt hinfort nicht präliminirte nothwendige Auslagen bis zum Betrage von 50 fl CMz zahlbar anweisen dürfe. Sämtliche Hrn. Öconomieräthe u. Bürgerausschüße sind mit dem von dem Referenten entworfenen u. vorgetragenen Recurs
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