in selbem entwikelten Gründen der Meinung: Johann Neubök sei des Diebstahls rechtlich beinzichtiget, u. da er schon öfters Diebstahls halber gestraft worden ist, u. sich daher wegen dieses Umstandes seine dermahlige That zum Verbrechen qualificirt, selbe nach Hofdecret dt. 14. Jänner 1822 dadurch, daß er den aus dem Wagen genohmenen Pak beim Anblike des Hausknechts wegwarf, nicht aufhört, ein Verbrecher zu seyn, u. endlich die Bedingungen des § 308 litt. b u. c nicht eintretten, so sei gegen ihn wegen Diebstahlsverbrechen die Untersuchung im Verhafte zu Führen, u. die Anzeige deßen an das h. k.k. Appellationsgericht mit Bericht zu machen. Mit diesem Antrage sind sämtliche Votanten einverstanden, daher Conclusum per unanimia Gegen Johann Neubök ist die Untersuchung wegen des Verbrechens des Diebstahls u. zwar im Verhafte zu führen, u. hiervon die Anzeige an das h. k.k. Appellationsgericht mittelst Bericht zu machen. Reisser Bgstr. Bleyer Sekretär
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