Politische Ratsprotokolle 1840

u. bei der Strafausmaß genau auf die erhobenen Daten u. Vermögens- u. übrigen Verhältniße Beschuldigten billige Rüksicht genohmen wurde, selben als im ersten Betrettungsfalle nur der höheren Gnade anempfohlen werden können. 894. Untersuchungsakt gegen Johann Inzinger, hiesigen Innwohner, wegen polizeylichem Excesse. Johann Inzinger ist ein polizeylichen Excesses durch eigenmächtiges Eindringen in eine fremde Wohnung schuldig, und ihm dieserwegen der ausgestandene dreitägige Untersuchungsarrest als Strafe anzurechnen, worüber das Erkenntniß auszufertigen. 877. Kreisamtssignatur dt. 5. d.M. N. 1549 auf den Rekurs des Johann Inzinger wegen Verurtheilung ob schwerer Polizeyübertrettung gegen die Sicherheit der Ehre nach § 241 des II. Thls. des St. Gbuches. Unter Anschluß der Untersuchungsakten mit Bericht dem k.k. Kreisamte vorzulegen, u. um Abweisung des Recurrenten zu bitten, weil selber ob polizeylichem Excesse schon wieder in Untersuchung u. Strafe war, daher einer Begnadigung nicht würdig ist, endlich anzuführen, daß Kaiblinger nicht in Untersuchung gezogen werden konnte, weil Inzinger deßen Bestrafung nicht ausdrüklich verlangt. Reisser Bgst. Bleyer Sekretär

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