Politische Ratsprotokolle 1840

fahren mit dem Beschuldigten Heinzl zusteht, um so mehr, da die von hier aus nach § 288 des II. Thls. des St. Gb. erlaßene bloße polizeylichen Beschreibung keine Nachsetzung ist, u. auch keine Stellung verlangt wurde: so sei Mathias Heinzl an das Commat Garsten als competentes Bezirksgericht nach § 282 des II. Thls. des St. Gb. mit Rückschluß des Schubpaßes u. Constituts, u. Anschluß der Zuschrift des Commats Gleink dt. 23. d.M. Z. 470, wovon eine Abschrift zurückzubehalten mit Schreiben, samt Anschluß der Vorakten zu überliefern, folglich diese letztere Zuschrift des Commats Gleink zur weiteren Amtshandlung an das Commat Garsten als competenten politischen Behörde abzutretten. Herr Rath Haydinger ist der Meinung, daß das Verfahren mit dem Beschuldigten diesem Maate zuständig, u. daher mit ihm die Untersuchung hier abzuführen sei. Dieser Meinung ist auch Hr. Rath Maurer. Hr. Rath Buberl ist der Ansicht, es hätte das mit Johann Schuhbauer aufgenohmene Protokoll an das Commat Gleink gemittelt, u. diesem die weitere Amtshandlung überlaßen werden sollen. Da diese unterlaßen, u. die Beschreibung von hier ausgehen gemacht wurde: so ist auch er der Meinung, daß das Verfahren mit Heinzl nunmehr dem Maate. obliege daher Conclusum per majora: Nachdem Mathias Heinzl des Diebstahls beschuldiget erscheint, u. das weitere Verfahren mit ihm diesem Maate. gesteht, so ist wider selben dieserwegen die Untersuchung zu führen, u. zu dem Ende dem Referenten ein Rathsprotokollscontract zuzustellen.

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