körperlichen, unverfälschten Eid, ohne Gemüthshinterhalt oder zweideutigen Verstand, das heißt, daß er so denket, wie er redet, u. so redet, wie er denket, dahin ablegen, daß er die ihm als Bauamtsschaffner obliegenden Pflichten genau und pünktlich befolgen, über sämmtliche städtische Bau- u. Feuerlöschrequisiten, in der städtischen Waldung, bei der Brunnleitung, den Brüken u. Stegen, Straßen u. Gassen der Stadt, ferner bei den Dachungen der städtischen Gebäude genaue u. unausgesetzte Auf- u. Nachsicht pflegen, entdekte Gebrechen nach Thunlichkeit entweder gleich selbst beseitigen, oder zur geeigneten Abhülfe anzeigen, bei Accord- u. Regiearbeiten die angestellten u. belöhnten Arbeitsleute hinsichtlich ihrer Thätigkeit u. Anhaltung der Arbeitsstunden strenge überwachen, sie u. die Zahl der zugebrachten Arbeitstage gehörig verzeichnen, auf die aus der Verarbeitung der verschiedenen Materialien entstehenden Abfälle, Abschnitte u. d. g. ein wachsames Auge haben, dieselben gewissenhaft abliefern, sich in allem sorgsam, treu, nüchtern, fleißig und dem ihm zugehenden Befehlen seiner Vorgesetzten gehorsam erweisen, gemeiner Stadt Nutzen überall nach Kräften fördern, kurz so handeln wolle u. werde, wie er es vor Gott, seinem Gewißenu. der Welt verantworten kann. Endlich wird derselbe auch noch schwören,
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