nicht übereinstimmt, u. die gesetzlichen Erfordernisse nicht besitzt, Anzeiger im hohen Grade betrunken, u. seiner Sinne nicht mächtig war, u. gegen ihn als solchen, wenn das verbothene Spiel wirklich statt gefunden hätte, nicht zu verfahren wäre, endlich weil in Absicht auf die demselben von Josef Wachter zugefügte Ehrenbeleidigung, da der Beleidigte, seine Bestrafung nicht ausdrüklich begehrt hat, nach § 241 II. Thls. des St. Gb. keine Untersuchung eingeleitet werden kann, der Meinung, es seien diese Erhebungsu. Voruntersuchungsakten in der Registratur aufzubewahren. Hiermit sind sämmtliche Votanten einverstanden, daher: Conclusum per unanimia: da eine Untersuchung nicht einzuleiten, sind diese Erhebungs- u. Voruntersuchungsakten in frt Registratur aufzubewahren. Bleyer Reisser Bgst. Sekretär Rathsprotokoll zur Sitzung am 22. Jänner 1840 in Politicis Gegenwärtige: Herr Bürgermeister Reisser Maatsrath Haydinger Freyinger Maurer Buberl Sekretär Bleyer Referat des Hr. Raths Maurer 194. Renote der geistlichen Vogtey der Vorstadtpfarre Skt. Michael wegen eines neuen Kirchenvaters statt Josef Mitter. Ist nun das sub N. 7092 p. inneliegende Gesuch des Josef Mitter damit zu erledigen, daß Bittsteller seiner Stelle als Kirchenvater bei der Vorstadtpfarre u. der Skt. Anna Kapelle aus den angeführten Gründen u. gegen den entlaßen werde, daß er die Rechnung über das Vermögen der Skt. Anna-Kapelle noch zu legen, und die Buchhalterischen Anstände ge-
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