angekauft, viele Oblionen verkauft, u. der Erlös der Stadtkassa zugeführt, was alles nur unter dem Einfluße der höheren politischen Behörden in der Eigenschaft als Curatelsbehörden über das städtische Eigenthum geschehen ist. Weiters spricht hiefür 4. die frühere u. derzeitige Geschäftsverwaltung bei diesem Maate; 5. die Modalitaet der Dienstbesetzungen hieramts; 6. die in den Privilegien u. deren Confirmationen von den verschiedenen Regenten gebrauchten Ausdrüke: „gemeine Stadt, gemeines Stadtwesen“; 7. die der Stadt gehörigen Oblionen auf die l.f. Stadt Steyr ausgestellt sind. Darum werde gebethen, schon hierauf die eigene Anschreibung der Stadt bei der Landtafel veranlaßen zu wollen. 3739. Kreisamtsdecret dt. 11. d.M. N. 6489. mit dem Ausweise der in der Serie 382 am 2. März d.J. verloosten hierseitigen Oblionen. Nachdem die am 2 März d.J. in die Verloosung gefallenen, dem Mildenversorggsfonde, dem Armeninstitute, der Vorstadtpfarrkirche u. der Stadt Steyr gehörigen Oblionen bereits mit Berichten an das k.k. Kreisamt eingesendet worden sind, die der Stadtpfarrkirche Steyr gehörige Aerar. Oblion. N. 1855 pr. 850 fl aber noch nicht, sondern nur jene no. 12821 a 4 % pr. 300 fl in die Verloosung gefallen ist, so hat es von der hierortigen Erledigung dt. 2. Mai d.J. Z. 2564 p. dahin abgekommen, daß nur die letztgenannte Oblion von dem Expedite aus der Zechschreine gegen Einlegung
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