hierorts inhaftirt worden sei, weil sich in dem von ihm beigebrachten Christenlehr- u. Wiederhohlungsschulzeugniße eine Verfälschung veroffenbarte. Der Beschuldigte, 15 Jahre alt, hat bei seiner Vernehmung einbekannt, daß er in diesem Zeugniße in der Stelle, daß er seit Anfang des Jahres 1839 bis 21. April 1840 19 Mahl dem Besuche der Christenlehre sich entzogen habe, den Ziffer 1 mit seinem Fingernagel ausgeloschen habe. Da dieses wirklich geschehen ist, wie das Zeugniß zeigt, hat sich Angerer einen Betrug zu Schulden kommen lassen, welcher jedoch, da dieses Zeugniß nur zum Behufe der Übergabe an das Handwerk zur Freysprechung ausgestellt worden ist, nicht als ein öffentliches anzusehen sein dürfte, u. eine Absicht auf Zufügung eines Schadens nicht vorhanden ist, nach dem § 184 des I. Thls. u. § 211 des II. Thls. des St. Gb. nur als schwere Polizeyübertrettung zu behandeln ist. Ich glaube daher, es sei mit Franz Angerer lediglich die Untersuchung wegen der schweren Polizeyübertrettung des Betruges zu führen. Mit diesem Antrage sind sämtliche Votanten einverstanden, daher Conclusum per unanimia: Ist gegen Franz Angerer die Untersuchung wegen schwerer Polizeyübertrettung gegen die Sicherheit des Eigenthums durch Betrug zu führen. Referat des H. Raths Buberl. 2564. Stadtpfarrkirchamtsrech nungsführung überreicht die Consignation über die am 1. März 1840 in die
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