beiden Grundflecke, wovon der eine hart an ihrer Behausung an der Rückseite gegen den ehemahligen Stadtgraben zu, sich befindet, u. 7 2/3 □K mißt, der andere aber auf der andern Seite des Hauses ebenfalls rückwärts gegen den Stadtgraben zu 36 □K hält, einen Anboth von 36 xr CMz für das □K macht, welcher Preis so hoch ist, daß selber durch eine öffentliche Licitation nie erzielt würde, u. welcher auch die höhere Genehmigung um so mehr hoffen läßt, da die letzten Verkäufe von städtischen Grundfleken das □K zu 9 xr CMz hohen u höchsten Orts außer dem Wege der Licitation bewilligt wurden; da ferner dieser Grund unbeschadet des daran stoßenden Grundes der Promenade abgetretten werden kann, da er der Stadtgemeinde in öffentlicher Beziehung weder nothwendig, noch Nützlich ist, weil er sich an dem hinteren Teil der Behausung gegen den ehemahligen Stadtraben zu sich befindet, es sogar wünschenswerth ist, daß dieser Theil verwahrt wird, daß durch Niemand mehr in den jetzt zu einem Wirthsgarten benutzten Graben hinabsehen könne, so das frühere Hinaufklettern der Jugend verhinden wird, da ferner beide Grundfleke der Stadt kein Erträgniß liefern, hinter der Passage der Promenade liegen, der eine derselben von den Hausvorfahren zu einem Gärtchen benützt wurde, dieselben im Mangel eines Kaufbriefes die grundbüchliche Anschreibung hierauf nie erwirken konnten, endlich die zu errichtende Holzhütte gemauert, u. mit Ziegeln gedeckt werden muß, so bin ich der Meinung
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