Ökonomische Ratsprotokolle 1840

angemeßenen Löhnung gestellt werde, insolange als hierüber hochortig nicht entschieden ist, demselben die gebethene HausmeisterStelle vom 1. Nov. d.J. an nur provisorisch gegen dem überlaßen werde, daß er die Reinigung der Kanzleyen, Gänge, das Einheitzen der ersteren, das Auf- u. Zusperren des Rathhauses die tägliche Nachsicht wegen der gehörigen Kanzleysperre besorge, sich stets nüchtern, ordentlich u. sparsam in der Holzgebahrung beweise, und sämtlich ihm übergebene Schlüßel sorgfältig bewahre, wobei dem Bittsteller mitgegeben wird, daß er für diese Verrichtungen seinerzeit unter keiner Bedingung eine Löhnung ansprechen könne, sondern ihm lediglich bis zur definitiven Entscheidung die unentgeldliche Wohnung im hinteren Rathhaushofe belaßen wird, wobei es sich der Maãt vorbehält, den Bittsteller, falls er seinen Verbindlichkeiten nicht entsprechen sollte, beliebig dieses Dienstes u. der damit bisher verbundenen Wohnung zu entheben, auch falls h. Regg̃ auf den gestellten Antrag eingehen sollte, den Dienst selbst anderweitig zu verleihen. Der Amtmann Hofer ist mit Dekret zu verständigen, daß er seine Wohnung bis 1. Nov. d.J. zu räumen habe, weil rücksichtlich der Hausmeisterstelle anderweitig verfügt worden. Die sub N. 1900 u. 2184 P. vorliegenden Gesuche sind abweislich zu bescheiden. Rücksichtlich der definitiven Besetzung der Hausmeisterstelle

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