Die Kostenbestreitung betreffend, so glaube ich, daß von einer Grundablösung keine Rede sein könne, weil der Platz vor der Kirche offenbar ein Gemeindegut zum Gebrauche für jedermann hierorts bestimmt ist, dann daß, weil diese Stiegen sammt Mauer nur wegen der Kirche bestehen, folglich dieselbe die oben erwähnten Kosten pr 117 fl 24 xr zu tragen hätte, die Versetzung der Mauer hingegen zum Behufe der Strassenerweiterung geschieht, die Kirche den auf obige Reparaturen beantragten Kosten in seiner Zeit adjustirt gewordenen Betrage, den Überrest aber die Stadtkassa beitragen soll. Ich trage daher im Ganzen darauf an, daß aus den angeführten Gründen unter Vorlage der allegirten Beilagen höheren Orts um die Bewilligung dieser Straßenerweiterung u. der Kostenbestreitung auf diese Art eingeschritten, u. der Herr Vorstadtpfarrer mittelst Note von diesem Antrage auf die vorne beschriebene Art verständiget werde. Mit diesem Antrage sind sämtliche Herren Votanten einverständen, daher Conclusum per unanimia: Ist unter Vorlage der Kostenanschläge, des Planes, u. eines Rathsprotokollsextractes höheren Orts um die Bewilligung dieser Straßenerweiterung u. der Kostenbestreitung auf die beantragte Art einzuschreiten, u. der Hr. Vorstadtpfarrer mittelst Note von diesem Antrage zu verständigen. 4432. Bernhard Benedikt Schullehrer im Ennsdorfe, bittet um einen Zinnsbeitrag zur Miethung eines zweiten Lehrzimmers, u. überreicht das Verzeichniß der schulbesuchenden Kinder. Referent erstattet folgenden Vortrag: Der Herr Schulendistriktsaufseher hat
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