verschafft worden, daß die dießfalls aufgeführten Betrage von den betreffenden Partheyen nicht eingebracht werden können, und auch die Äußerung des Expedits u. Taxamts rücksichtlich der abzuschreibenden Stempelbeträge alle Berücksichtigung ver dient, u. solche, eben so wie die Taxen zur Abschreibung geeignet sein dürften, so ist sich diesfalls hohen Orts um die Bewilligung der Abschreibung nicht nur der Taxen, sondern auch der Stämpelbeträge zu verwenden, da die Abschreibung der letzteren nach obiger Äußerung in den bestehenden Verordnungen gegründet sein dürften, u. dem Taxamte bestättiget werden müße, daß selbes ohnehin seinen Pflichten in Einbringung der Taxen ohngeachtet der damit so häufig verbundenen Schwierigkeiten vollkommen nachkomme. Referat desRaths Maurer. 4956. Protokoll über die Vernehmung der vom Kassaamte angezeigten Activrückständer. Dem Kassaamte in Abschrift zum Wissen u. weitern Benehmen. 4347. do. der Anna Renn wegen eines städtischen Wohnzinnsrückstandes pr 4 fl 30 xr CMz. Wie ad 4256. Erinnerung wegen Eindeckung des größten
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