weil einerseits aus der Ge-? ste der h. Verordnung dt. 14. Jänner 1830 Z. 791 ? 26. Nov. 1830 Z. 32179 hervorgehe, daß darin in Abschrift auf das Stand- u. Platzgeld nicht von Privaten, sondern Obrigkeiten die Rede sei einzelne Bürger also wo? eine Entschädigg. für Abnützung ihrer Hausmauer n. d. g. keineswegs aber ein Anspruch auf ein Standeloder Platzgeld zukommen könne, hiermit auch der h. Regg̃ bestättigste Pachtvertrag vom 1. Nov. 1832 übereinstimme, wo es unter der Rubrik „Platzgebühren“ ausdrüklich heißt: „Ohne Unterschied, ob der Verkäufer beim Hause hiebei oder auf offenem Platze stehen oder sitzen mag“ u. damit auch die neue Katastralvermessung im Einklange stehen, weil bloß der Arealinnhalt bemeßen ist, u. in der Katastralmappe der städtische Grund bis zu den Hausmauern ausgezeiget ist, von einen Rechte der Dachtraufe in Absicht auf Grundeigenthum im A. B. GB. nichts vorkomme, u. von der vorgeschützten Pflasterung dem Maate. nichts bekannt ist, endlich durch derlei Vorgeben der einzelnen Hausbesitzer das Privilegium der Stadt, Markt zu halten, zum Theile sich beheben müßte. Sollte jedoch dieser Vorstellung kein Gehör gegeben werden, so werde um Bewilligg. wegen Bestellung eines Rechtsfreundes zur Überreichung der Ausforderungsklage gegen den Hausbesitzer Andrä Woisetschläger die Bitte gestellt. Referat des Hr. Raths Maurer Reggsdecret dt. 14. v.M. N. 4509, intim. durch K. A. Signatur dt. 5. d.M. Z. 2358 mit Oblionen zusammen pr. 1550 fl u. baaren 15 fl 35 xr CMz für die Vorstadtpfarrkirche Skt. Michael. Diese 3 Staatsschuldverschreibungen in die Zechschreine
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2