dafür aber die 2 Zeugniße des Jahres 1837 beibrachte, Emilian Rußmeyr ferner vom Vater aus, der Köstler hingegen nur von der Mutter aus verwaist ist, somit Emilian Rußmeyr, da deßen Mutter noch überdieß 3 unversorgte Kinder hat, in mißlicheren Verhältnißen sich befindet, als der Köstler Schneider, der 2 Kinder außer diesem seinen Sohne besitzet, der Meinung, daß dieses Stipendium dem Emilian Rußmeyr zu verleihen sey. Herr Magistratsrath Freyinger ist der Meinung, daß Emilian Rußmeyr sich über den Besitz der zur Erlangung dieses Stipendiums vorgeschriebenen Eigenschaften nicht zureichend ausgewiesen habe, indem er die Kenntniße von den letzten zwei Semestern nicht besitze, die in der Ausschreibung verlangt wurden u. die Zeugniße aus einem früheren Jahre dieselben nicht vertreten können, und trägt daher darauf an, daß das in Frage stehende Stipendium dem Sohn des Schneidermeisters Köstler, namens Alois Köstler, welcher alle Eigenschaften vorschriftmäßig nachgewiesen hat, zu verleihen sey. Herr Magistratsrath Maurer schließt sich der Meinung des Hrn. Magistrathes Freyinger aus den vom letzteren angeführten Gründen an, und glaubt noch ausdrücklich beifügen zu müßen, daß die Mutter des Emilian Rußmeyr nach seiner Privatwißenschaft bedeutendes Vermögen besitze u. ihr daher die Erhaltung ihres Sohnes weit weniger empfindlich falle, als dem Schneider Köstler, den er als arm kennt. Dagegen schließt sich Herr Magistratsrath Buberl der Meinung des Hrn. Referenten Haydinger an, und glaubt, daß dieses Stipendium um so mehr dem Emilian Russmeyr zu verleihen sey, weil derselbe nicht aus seinem Verschulden, sondern wegen Krankheit unvermögend sey, die Zeugniße vor den zwei letztabgefloßenen Semestern beizubringen. Der Vorsitzende Herr Bürgermeister Franz S. Reißer giebt bei diesen gleichgetheilten Stimmen seine Meinung dahin ab, daß dieses Stipendium dem in Kremsmünster in der 2. Grammatikalklaße studierenden Sohn des hiesigen bürgerlichen Schneidermeisters in Erwägung, daß Emilian Rußmeyr die vorgeschriebenen Eigenschaften nicht besitze, indem ihm die Zeugniße von den letzten 2 Semestern mangeln u. der Umstand, daß er sie wegen Krankheit nicht beibringen konnte, nicht berücksichtiget werden dürfe, im Gegentheile aber Alois Köstler alle zum Besitze dieses Stipendiums vorgeschriebenen Eigenschaften nachgewiesen habe,
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