getragener Kaßirung des vor seinem Hause errichteten Stützpfeilers. Aufzubehalten, u. dem Johann Fux, so weit es ihn betrifft, unter Rükschluß seiner Rekursbeilagen in Abschrift, da übrigens in dem Kreisamtserlaße dt. 17. Dez. v.J. Z. 13732 u. in dem h. Reggsdecrete dt. 31. Mai Z. 5924 wider den Bauführer Johann Fux u. den Maurermeister Karl Huber junior wegen eigenmächtiger Abweichung vom Bauplan dem Amt zu handeln aufgetragen worden ist, dieselben schon in dem Coonsprotokolle dt. 27. Nov. v.J. zur Rechtfertigung aufgefordert wurde u. ihre Entschuldigungsgründe angaben, welche wohl ihre strafbare Handlung mildern; aber nicht aufheben, der Baumeister sich sonst nie etwas zu schulden kommen ließ, so sind mit Bezug auf die bestehenden Bauvorschriften u. per analogiam der für Linz u. Salzburg unterm 18. April 1820 ergangenen Bauordnung Karl Huber junior u. Johann Fux dieserwegen gegen Bevorlaßung des Rekurses, u. zwar ein Jeder mit einem Gulden CMz zum hiesigen Armenfonde zu bestrafen u. sonach die Erkenntniße auszufertigen, u. an das
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