sei, daß aber dieselbe als solche nur die Hauptabhandlung zu pflegen habe, u. hieraus noch nicht das Recht folge, freiherrschaftliche Realitäten zu verfreyen, daß der von der Herrschaft Leesdorf angefochtene Ausdruk Abschlagsabhandlung identisch mit dem einer Realinventur sei, u. der Maat. in solchen Fällen berechtiget u. verpflichtet sei, das concodirte Mortuarium abzunehmen, wie solches aus der Taxordnung dt. 1 Nov. 1754 u. die a.h. Entscheidungen dt. 5. Juni 1816 Z. 9961 u. 3. Nov. 1825 hervorgehe; Hoffmann dadurch, daß er zu Leesdorf wohnte, nicht aufgehört hat, hiesiger Bürger zu sein, da dieses Recht nach Hofdecret dt. 6. Dez. 1827 Z. 3090 ein höchst persönliches ist endlich der Hschaft. Leesdorf entgegengesetzt werde, daß es keiner Realinstanz beifalle, ein Verändgsgefäll zu nehmen, wenn der Reale inventirter Werth durch die darauf intabulirten Schulden überwogen werde. 2922. Kreisamtsdecret mit Anschluß des kreisärztlichen Gutachtens in Betreff der von dem Kaufmanne Ignatz Struggl verkauften weißen Nießwurzel. Ist die Untersuchung zu führen, daher die Mitterhuber zu vernehmen, deßwegen das Schreiben an das Commat Garsten zu erlaßen; übrigens sind unter der Leitung des Referenten die anbefohlenen Nachforschungen zu pflegen, u. das Resultat dem k.k. Kreisamte berichtlich anzuzeigen. Reisser Bgstr. Bleyer Sekretär
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