sellen in Sierning Josef Anton Willer verübten Gelddiebstahl dienen konnte, welcher, da der Betrag des Schaden 20 fl CMz ist, die versperrt waren, als Verbrechen zu behandeln ist, u. weil gegen Weichselbaumer rechtlicher Verdacht des Diebstahls um so mehr vorhanden ist, als er in der Lage war, denselben zu verüben, u. wegen seines plötzlichen Arbeitsaustrittes und unordentlichen Betragens verdächtiger wird, so sei gegen Ignaz Weichselbaumer die Untersuchung wegen Diebstahlsverbrechen, u. zwar nach § 306 im Verhafte zu führen, u. hiervon mittelst Bericht die Anzeige an das h. k.k. Appellationsgericht zu machen, auch ein Rathsprotokollsextract dem Akte beizulegen. Rath Haydinger dagegen ist der Meinung, weil der Schloßer Sippmayr als Sachverständiger den bei Ignaz Weichselbaumer vorgefundenen Dietrich genau untersucht u. befunden hat, daß es hiermit fast unmöglich sei, das Kastenschloß des Willer zu öffnen, u. nur ein Zufall das Gelingen hätte herbeiführen können, dadurch also die Kraft dieser rechtlicher Anzeigg. um so mehr zerfällt, als das übrige Raisonnement desselben nicht in Anbetracht gezogen werden kann u. darf; die übrigen entfernteren Anzeigungen aber nicht von solchem Belange sind, um zur rechtlichen Beschuldigg. des an Willer verübten Gelddiebstahls zuzureichen, übrigens auch ein übler Ruf des Weichselbaumer nicht constatirt ist, so könne auch wider selben ob des oftberührten an dem Glasergesellen Josef Anton Willer in Sierning verübten Gelddiebstahls die Kriminaluntersuchung derzeit nicht eingeleitet werden, u. zwar um so weniger, als nach der beschwornen Aussage des Glasermeisters Josef Eder in Sierning Willer schon am 10. Dez. v.J. von dem an ihm verübten Gelddieb-
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