das k.k. Kreisamt Bericht zu erstatten, daß unter den Post 1 des unter einem vorgelegten Ausweises aufgeführte 282 fl 43 xr ein Urbarial u. Zehentsteuerrükstand von 1825 bis 1827 pr. 240 fl der Grundsteuerrükstände pro 1834 mit 42 fl 43 xr begriffen sei; der Post 2 ausgefürte Betrag pr. 202 fl 35 1/4 xr enthält den Grundsteuerrückstand pro 1835 mit 20 fl 1 1/4 xr CMz u. den Urbarial- u. Zehentsteuerrükstande von 1834 u. 1835 mit 182 fl 34 xr, ehe sämtlich auf kreisämtliche Anordnung ausständische Obereinnehmeramt abgeführt wurde die Post 3 enthaltenen 84 fl 12 1/5 xr wurden auf h.ä. Anordnung als Grundsteuerrükstand pro 18? an die St. B. O. Garsten u. die Post 4 ausgesetzte 508 fl 47 3/4 xr, worunter der Grundsteuerrükstand von 1825 bis inclus. 1833 mit 136 fl 49 3/4 xr u. die Urbarial-Zehentsteuer von 1825 bis incl. 1831 mit 371 fl 58 xr begriffen ist, ebenfalls auf k.ä. Verordnung zur Abfuhr gebracht. Die von 5.–7. entzifferten Beträge sind die vom 1. Nov. 1835 bis zum Sterbetage des Pfarrers Öppinger berechneten Steuern etc. etc.; der Betrag Post 8 pr. 2 fl 40 xr wurde an den Hr. Kreisingenieur auf k. ä. Auftrag bezahlt, u. der Betrag Post 9 pr. 24 fl 17 1/4 xr sind die nach Garsten bezahlten Konkurrenzbeiträge pro dominicali bis zum Sterbetage des Pfarrers Öppinger. Alle diese Beträge wurden von der Stadtpfarrkirchenrechnungsführung dem hiesigen Steueramte aus den Kirchamtsgeldern übergeben, können daher der Kirchenkassa nicht doppelt zur Zahlung auferlegt werden, son-
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2