ärztlichen Zeugnisse ist er vollkommen gesund u. dienstestauglich, auch des Lesens u Schreibens kündig. Die übrigen Kompetenten müßen daher nachstehen, theils, weil ein u. der andere verehlicht ist, Kinder haben, im Alter mehr vorgerückt sind, und nach ihren Eigenschaften nicht genügen. Ich trage für Johann Lorenz auf folgenden Bescheid an: Dem Bittsteller wird die bei diesem Magistrate erledigte Polizeymannsbedienstung mit der mit selber verbundenen Löhnung, der freyen Wohnung, u. der für einen Polizeymann bestimmten Montour gegen dem verliehen, daß er die ihm dießfalls obliegenden Pflichten, wie selbe in der Polizezordnung enthalten sind, und wie sie ihm noch in einer besonderen Instruction mitgetheilt werden, genau u pünktlich befolge, daß er sich stets anständig, nüchtern, u. ordentlich benehme gegen seine Vorgesetzten strengste Subordination beobachte, und die ihm von selben zukommenden mündlichen u. schriftlichen Aufträge, sogleich gerne, willig, u. pünktlich vollziehe, als er ansonst bei vorkommender Übertrettung dieser ihm vorgezeichneten Pflichten nach fruchtlos vorausgegangenen Ermahnungen die sogleiche Dienstesentlassung zu gewärtigen haben werde, da sich der Maãt von seinen derlei Individuen, welche über öffentliche u Privatsicherheit, Ruhe u. Ordnung zu wachen haben, der strengsten Ordnung u Subordination versichern muß; hiervon wird derselbe unter Rückschluß seiner Beilagen mit dem rathschlägig verständiget, daß er sich wegen Ablegung seines Diensteides
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