6116. Kreisämtl. Erledigung v. 25. v.M. Z. 9827 über das Gesuch der Theresia Stübinger und des Mitvormundes wegen Ungiltigkeits-Erklärung des zwischen Kaspar Stübinger und Josef Frühstückl geschlossenen Afterpachtkontraktes um das Platz und Standlgefälle u. Ausfolgung der Kaution. Ist unter Anschluß des Depos. Gesuchs dto. 15. Dzbr. v.J. 7913, das von H. Regg̃sgenehmigten Pachtkontraktes, dann des Gesuches der Theresia Stübinger de praes 2. August d.J. an das kk. Kreisamt den Bericht zu erstatten. Josef Frühstückl hat am 16. Oktober v.J. das hiesige Markt-Platz- u. Standelgefälle für die Jahre 1839, 1840, 1841 um 1840 fl erstanden, welcher Licitationsakt v. h. kk. Landesregg̃ genehmigt würde. Am 15. Dezbr. v. J. haben Josef Frühstückl u. Kaspar Stubinger den zwischen ihnen um dieses Gefälle geschlossenen Afterpachtkontrakt vorgelegt u. zugleich die Erklärung, daß Stübinger den Frühstückl eine Kauzion von 920 fl leiste, beygefügt, diese Kauzion wurde auch von ihnen gegen Zurückname der früher eingelegten als Kauzion für die Stadt bestimmt; sie besteht in 5 % Staatsschulverschreibungen pr 400 fl in einer 4 % Staatsschulverschreibung 500 fl dann in baren 20 fl CMz zusammen 920 fl CMz Die Vorlage des zwischen Frühstückl u. Stübinger geschlossenen Afterpachtvertrages konnte nur zum Wissen des Maãts geschehen, damit man dem Afterpächter Schütz angedeihen lassen könne, der Zuhalt desselben berührt die Stadt nicht, will behauptet werden, daß der Afterpachtcontract zum Theil od. ganz ungiltig sey, so wäre es Sache der Stübinger'schen Wittwe und Erben, deßhalb u. wegen Leistung einer andern Kauzion gegen Frühstückl im Rechtswege einzuschreiten, der Maãt hat nur im Falle eines Pachtschillingsrückstandes eine neue Licitation anzuordnen u. sich den Schaden aus der vorhandenen Kauzion zu erholen, keineswegs aber dieselbe zum Nachtheile des Frühstückl erfolgen zu lassen. Dadurch hält man den abweislichen Bescheid v. 6. August d.J. über das Gesuch der Theres Stübinger für gerechtfertiget.
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