1885. Protocoll mit Theresia Stübinger in Betreff der Erlöschung des Afterpachtes über das Städtische Platz- u. Standelgefäll auf Ableben ihres Mannes Kaspar Stübinger. Da durch den zwischen Josef Frühstückl u. Kaspar Stübinger wegen des städtischen Markt- Platz- u. Standlgefälles geschloßenen Afterpachtvertrag der Stadt Steyr weder ein Recht, noch eine Verbindlichkeit zugegangen ist, Josef Frühstückl gemeinschaftlich mit Kaspar Stübinger am 15. Dez. v.J. die gegenwärtig hierorts anliegende ihm von dem letzteren geleistete Caution für die Stadt Steyr bestimmt hat, sich dieser Kaspar Stübinger mit dieser Caution der Stadt für die Erfüllung des von demselben mit Josef Frühstückl geschloßenen Pachtvertrages zu haften verpflichtet hat, laut § 548 des a. b. Gb. jene Verbindlichkeiten, die der Erblaßer aus seinem Vermögen zu leiten gehabt hätte, sein Erbe übernimmt, so kann sich von Seite der Stadt in dem Falle, als der Pachtvertrag von wem immer nicht erfüllt wird, nur an die vorhandene Caution gehalten werden, u. bleibt der Bittstellerin bevorbelassen, nöthigenfalls wegen Abänderung oder Aufhebung des Afterpachtvertrages mit Josef Frühstückl selbst sich in das Einvernehmen zu setzen. Referat des Hrn. Maãtsraths Haydinger. 4806. Ernst Schindler um Nachsicht der Antheilstaxe sub Hptbuch N. 449 pr 6 fl 15 xr CMz. Da gegen die im Urtheile dto. 29. Dez. 1838. ausgespro-
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