Referat des Magistratsraths Buberl. 953. Protokoll mit Ernst Schindler cã Anton Leopoldseder pcto Gewerbsstörung. Aufzubehalten, u. da Anton Leopoldseder zwar Besitzer eines Drathzieherrechtes ist, selbes aber gegenwärtig nur als todt liegend versteuert wird, ihm als solcher vor Erklärung zur diesfälligen Erwerbsteuer weder das Recht Drath zu erzeugen, und sein eigenes Erzeugniß zu verschleißen, noch nach h. Commerzhofcoõnsdekret dto. 8. Mai 1819 Z. 6286 das Recht mit den Erzeugnißen seiner Gewerbsgenoßen Handel zu treiben, da hierzu ein eigenes Befugniß erforderlich ist, zusteht, Leopoldseder auf seine Drathzieherrechten weder das Meisterrecht erlangt noch selbes betreibt, u. eingestanden hat, daß er den Drath von seinem Gewerbsgenoßen Bachinger auf seine Rechnung erzeugen ließ, u. damit Handel trieb, er sohin die den Gewerbsleuten nach dem h. Kommerzhofcoõnsdekrete dto. 20. Sept. 1822. N. 2902 vorgezeichnete Abgränzung überschritten hat, so hat er sich einer Gewerbsstörung schuldig gemacht, und wird ihm als im ersten Betrettungsfalle aufgetragen, den ihm abgenohmenen Drath binnen 14 Tagen an einen berechtigten Drathzieher, den er dem Distriktsaktuar Brazda vorzustellen hat, zu verkaufen; wovon beide Theile salvo recursu u. zwar Ernst Schindler mit dem Beisatze zu verständigen, daß er mit seinem Anspruche auf Schadenersatz auf den Rechtsweg verwiesen werde. gelesen Reißer Bgst. Bleyer Sekretär
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