Politische Ratsprotokolle 1838

Neubauer bei sonstiger Confiscation untersagt. Rath Haydinger dagegen ist der Meinung, daß der Josefa Neubauer nach Maaß ihres Befugnißes nur der Kleinausschank des von ihr selbst erzeugten Brandtweines bewilliget werden könne, und jede Überschreitung derselben gleich dem Bierausschank unbedingt bei Confiscationsstrafe untersagt werden müße. Er trage daher darauf an, daß nicht nur die Erledigung der Beschwerde der Wirthscommunität N. 942 P. hiernach gefaßt, sondern auch dem Distriktsactuar die Überwachung dieser Anordnung u. Berichtserstattung innerhalb 6. Wochen hierüber u. über den Umstand aufgetragen werde, ob die Josefa Neubauer von ihrem Befugniße der Brandtweinselbsterzeugung Gebrauch mache. Rath Maurer stimmt mit dem Rathe Freyinger, Rath Buberl u. das Präsidium mit dem Rathe Haydinger, daher Bescheid per majora: Der Josefa Neubauer zu bedeuten, daß, nachdem sie nur zum Ausschank des selbst erzeugten Brandtweines berechtiget sei, ihr jede Überschreitung dieses nur auf die Selbsterzeugung beschränkten Befugnißes der Bierausschank aber unbedingt bei Konfiskationsstrafe im nochmahligen Betrettungsfalle untersagt werde. Zugleich wird dem Distriktsactuar Brazda aufgetragen, nicht nur gegenwärtige Anordnung unausgesetzt zu überwachen, sondern auch insbesondere Nachsicht zu pflegen, ob die Josefa Neubauer die Brandtweinerzeugung ausübe, u. hierüber innerhalb 6 Wochen Relation zu erstatten.

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