Politische Ratsprotokolle 1838

pflegskosten für Theres Petschko pr. 2 fl 14 1/2 xr CMz Armenbeitrag für deren Kind. Aufzubehalten, die Quittung hierüber dem Commãte Sierning mit Schreiben zu übermachen, daß sich der Magistrat vorbehalte, die Vergütung der Medicamenten Kosten vom 22. Sept bis Ende Okt. v.J. seiner Zeit noch nachträglich anzusuchen. 6088. Äußerung des Taxamtes in Betreff des bezogenen Mortuars von dem hiesigen Realvermögen des verstorbenen Papierfabrikanten Josef Hoffmann. Aufzubehalten, und an das k.k. Kreisamt Bericht zu erstatten, daß der Magistrat zum Bezuge dieses Mortuars berechtiget gewesen sei nach Maaßgabe des Rudolphinischen Interimalgesetzes dto. 8. Mai 1597, der Taxordnung dto. 1. Nov. 1754 u. Hofdecret dto. 5. Juni 1816 N. 9961 weil an diesem Realvermögen eine Veränderung von Todes wegen vor sich gegangen sei, übrigens die Laudemialpatente auf das dieser Stadt conceßionirte Mortuar keine Anwendung haben, u. weil, wenn die n. ö. Abhandlungsinstanzen berechtiget sind, ein Todfallsfreigeld auch dann zu beziehen, wenn sie nicht zugleich Grundobrigkeiten des Abhandlungsobjektes sind, diese Verordnung nur von unterthänigen Gütern im Lande unter der Enns u. dem zu erweisenden bisherigen Bezuge spricht, für das Land ob der Enns für welches dießfalls eigene Gesetze bestehen, und noch weniger auf das bürgerliche Vermögen keine Anwendung leidet, der Elisabeth Hoffmann auch nicht beigefallen daß, das Bezugsrecht des Magistrats anzufechten, sie vielmehr das Mortuar bereits zum Taxamte bezahlt habe, und nur glaube, nicht verpflichtet zu sein, dasselbe zweimal, nähmlich zu diesem Magistrate u. der Herrschaft Leesdorf zu bezahlen, endlich der Magistrat zum Bezuge des 5 % Mortuars durch a. h. Entschließung dto. 3. Nov. 1825, ermächtiget ist. Ü-

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