Verwundung nach §. 137. 1. Thls. des St. G. B. litt. a. mit Bezug auf den §. 136 constatirt sind, so sei gegen diese 2 Gesellen wegen Verbrechen der Verwundung die Voruntersuchung, u. zwar, da der §. 306 im vorliegenden Falle keine Anwendung leidet, im Verhafte zu führen, und hierwegen der Anzeigsbericht an das hohe k.k. Kriminalobergericht zu erstatten. Dieser Meinung sind sämtliche Votanten, daher Conclusum per unanimia Es ist gegen Nikolaus Pettenburger u. Thomas Fink wegen Verbrechen der Verwundung die Voruntersuchung im Verhafte zu führen, und hierwegen unter einem der Anzeigsbericht an das hohe k.k. Kriminalobergericht zu erstatten. Bleyer Sekretär Rathsprotokoll zur Sitzung am 6. Oktober 1838 in Politicis. Gegenwärtige: Herr Bürgermeister Reißer Magistratsrath Haydinger Freyinger Maurer Buberl Sekretär Bleyer Knoll Referat des Hr. Raths Haydinger. 6241. Karl Pauli um Ausstellung eines Moralitätszeugnißes. Dem Bittsteller zu bedeuten, daß gegen ihn nichts Gesetzwidriges seit seinem Hierseyn vorgekommen sei. 6200. Lithograph Josef Waizmann um Bewilligung zur Errichtung eines lithographischen Instituts in Stadt Steyr. Dem Bittsteller zu bedeuten, daß sich dießfalls damit an die 1. Landesstelle zu verwenden sei, welcher derlei Verleihungen zustehen; und hat es von dem zu dieser Zahl unterm 3. d.M. gefaßten Beschluße abzukommen.
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