Politische Ratsprotokolle 1838

sämtliche Volanten einverstanden, daher Conclusum per unanimia Da sich aus den gepflogenen Erhebungen ergibt, daß der Ogris aus Unvorsichtigkeit ertrunken sei, kein Verdacht der Selbstentleibung seinerseits obwaltet, u. die dabei Umgestandenen ihr Möglichstes gethan haben, um denselben zu retten, so ist keine weitere Untersuchung einzuleiten u. sind die dießfälligen Akten in der Registratur aufzubehalten. ad N. 4271. Voruntersuchung gegen Magdalena u. Theresia Hierwetter wegen angeschuldeten Verbrechen des Diebstahls Refernet erstattet Vortrag, u. ist aus den in selbem angeführten Gründen der Meinung, weil auf die Anzeige des Michl Badhofer N. 95 auf der Gmain, daß ihm am 13. July d.J. beiläufig um 16 Uhr vormittags ein harbenes Hemd, zwei harbene Kinderhemden, u. ein braunseidenes Halstüchel zusammen im Werthe von 3 fl CMz durch das Fenster aus seinem Schlafzimmer gestohlen worden seien, der Verdacht dieses Diebstahls der Beschreibung des Badhofer nach auf die Lorberlmenscher gefallen; dieserwegen Wohnungsuntersuchung u. Invigilirung verfügt; bei näherem Verdachte mit deren Verhaftung u. Konstituirung vorgegangen worden sei; Magdalena Theresia Hierwetter, nachdem sie ihnen im Gerichtshause waren, gezeigt worden, von Badhofer u. Gutmann als diejenigen erkannt wurden, welche zur Zeit des geschehenen Diebstahls an des Ersteren Hause herumgeschlichen waren; die entwendeten Gegenstände einige Tage später in demselben Wäldchen angetroffen wurden, auf welches die eine der Hierwettermenscher zugelauffen war; erhoben ist, daß am Tage des Diebstahls die Magdalena Hierwetter erst um 1 Uhr Nachmittags zu Hause gekommen, und die Theresia um dieselbe Zeit in der Gegend vom Badhoferhause gesehen, beide schon Diebstahls wegen zweimal gestraft worden seien, diese Umstände nahe und entfernte Anzeigungen nach § 261 u. 262 des 2. Theils des St. G. B. zur rechtlichen Beschuldigung liefern, u. das Factum wenn auch nicht dem Betrage nach, doch aus der Eigenschaft der Thäter nach §. 156. sich zum

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