sichtbarer Merkmahle u. Folgen sich als bloßes Polizeyvergehen darstellt, u. die von Lachnicht angesprochene Entschädigung im Amtswege auszumitteln ist, so seien Maximilian Lachnicht, u. Mathias Tscherny Nagelschmiedgesellen, des Polizeivergehens gegen die körperliche Sicherheit durch Raufhandel schuldig, und dieserwegen Maximilian Lachnicht mit 12 stündigen Arreste, Mathias Tscherny aber, da er laut ärztlichem Parere zu 6 Stockstreichen qualifizirt ist, mit 4 Stokstreichen zu bestrafen. Die Entschädigung für den Rock u. die Tabakspfeife sei dem Maximilian Lachnicht auf dem Rechtswege auszumitteln vorbehalten. Weil aber Maximilian Lachnicht laut Paßjournal am 30. April nach Linz abgereiset ist; sei die dortige k.k. Polizeydirection um Exequirung des Urtheils zu ersuchen, sollte aber sein gegenwärtiger Aufenthalt nicht ausgemittelt werden können, an ihm das Urtheil dann zu exequiren, wenn er auf dem Rechtswege seine Entschädigung ansprechen sollte. Hr. Rath Haydinger ist rüksichtlich des Mathias Tscherny u. der im Rechtswege auszumittelnden Entschädigung mit dem Hr. Referenten einverstanden, rücksichtlich des Maximilian Lachnicht aber der Meinung, daß gegen denselben als Kläger u. Beschädigten um so weniger eine Strafe ausgesprochen werden könne, als der Zeuge Leopold Pöttinger sich nur für ein Hakeln ausspricht, u. das Polizeyvergehen rücksichtlich seiner nicht einmahl rechtlich constatirt ist, u. er sich auch als Angefallener nach der Natur der Sache wehren musste. Dieser Meinung des Raths Haydinger ist auch der Rath Maurer daher Conclusum per majora: Der Nagelschmidtgeselle Mathias Tscherny sei des Polizeyvergehens gegen die körperliche Sicherheit durch Raufhandel schuldig, dieserwegen mit 4 Stockstreichen
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